Stand: Juli 2022
1 Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Diese Standardbedingungen für den Verkauf von Gütern gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
1.2 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen bestätigt oder die gewünschten Leistungen erbracht haben. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen von Verträgen.
1.3 Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen ausdrücklich spezifiziert sind.
1.4 An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Ohne unsere Einwilligung dürfen unsere Unterlagen in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
2 Umfang der Lieferung und Lieferzeit
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.2.2 Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.
2.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
2.4 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.5 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.6 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
2.7 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
2.8 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige des Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
2.9 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
3 Preise und Zahlung
3.1 Alle in unseren Angeboten genannten Preise verstehen sich netto ab unserem Lager ausschließlich Transport-/Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten sowie ausschließlich Umsatzsteuer.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung per Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:
- 40% Anzahlung bei der Auftragsbestätigung gegen eine Euler-Hermes Anzahlungsbürgschaft
- 30% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
- der Restbetrag bei Lieferung bzw. 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, was immer früher ist.
3.3 Etwa anfallende Kosten für Verpackung, Transport und Inbetriebnahme werden von uns gesondert berechnet, ebenso die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.4 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und/oder der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z. B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, unzureichende Auskünfte), sind wir berechtigt, alle offenstehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die uns obliegende Lieferung/Leistung solange zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und/oder unsere fällige Forderungen – auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder Sicherheit hierfür leistet.
3.5 Für alle Preise, die in unseren Angeboten der USD oder anderen Fremdwährungen angegeben sind, erfolgt die Umrechnung in EURO zum Kurs des Rechnungsdatums bzw. 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, was immer früher ist.
3.6 Der Kunde hat auf seine Kosten und seine Verantwortung die für die Lieferung bzw. Montage des Liefergegenstandes notwendigen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen.
3.7 Bei Zielüberschreitung gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zinsen werden gemäß den jeweiligen Basiszinssatz nach BGB § 288 (2) n. F. zuzüglich 8% berechnet.
4 Gefahrübergang und Entgegennahme
4.1 Die Gefahr geht 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4.3 Nach Anzeige der Versandbereitschaft wird dem Besteller, sofern es sich nicht um Klein-/Ersatzteillieferungen handelt, ein Abnahmetermin an der Betriebsstätte des Lieferers benannt. Dieser Termin ist für die Abnahme verbindlich, über ihn ist ein Zertifikat auszustellen. Erscheint der Besteller nicht, gilt das von dem Lieferer über den Zustand des Gegenstandes ausgestellte Abnahmezertifikat als verbindlich. Das Zertifikat bestätigt den Zustand, die Mängelfreiheit der Übergabe an den Spediteur und den Beginn der Gewährleistung.
4.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6. Entgegenzunehmen.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns käuflich erworbenen Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher uns aus dem jeweiligen Lieferungsvertrag und zusätzlich aus der Geschäftsverbindung insgesamt zustehender Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstanden waren, bestehen oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Er ist zur ausreichenden Versicherung der Vorbehaltsware verpflichtet. Auf unser erstes Anfordern hat er alle etwaigen Ansprüche gegen den Versicherer an uns abzutreten.
5.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschießenden Veräußerung von Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
5.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung neu entstandene Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5.4 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder zukünftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditiv-Bestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
5.5 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
5.6 Wir sind zur Freigabe der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen verpflichtet, sobald wir wegen aller unserer Ansprüche gegen den Kunden befriedigt sind. Wir sind schon vorher auf Verlangen zur Freigabe von Gegenständen bzw. zur Freigabe von Forderungen nach unserer Wahl verpflichtet, wenn und soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen den Gesamtbetrag uns derer gesicherten Forderungen gegen unseren Kunden in Höhe von 20 v.H. (für Verzugs-, Verwertungs- und sonstige Nebenkosten) übersteigt.
6. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Abschnitt 2.5, wie folgt:</p6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Abnahme/Absendung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herauszustellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Versandbereitschaft. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen der Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Die Ausbesserung bzw. Neulieferung erfolgt an der Betriebsstätte des Lieferers.6.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistung.
6.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes. Des Weiteren als zu tragen gelten die Kosten des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
6.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6.8 Die Garantievereinbarungen gelten ausschließlich für den direkten Vertragspartner. Sie stellen, auch angesichts der evtl. beschränkten Vertriebsrechte des Lieferers darauf ab, dass die veräußerte Ware in Deutschland oder am Ort des vertraglich vereinbarten Empfanges verbleibt. Will der Besteller den Gegenstand woanders hin verbringen, so hat er dies dem Lieferer schriftlich mit dem Antrag, die Gewährleistung räumlich zu erstrecken, anzuzeigen. Der Lieferer ist berechtigt, Mehrkosten, resultierend aus dem Ortsunterschied, mit seinen üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
6.9 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
7. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6. und 8. entsprechend.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers
8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 2. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass es nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt diese zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9. Gerichtstand/Anwendbares Recht
9.1 Ausschließlich Gerichtstand für sämtliche sich unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für beide Parteien Celle. Wir sind jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort, der Sitz oder das Vermögen des Kunden befindet.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.


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